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Urteile
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: "Richtig kriminell"!
Auch der Justiz macht das Thema zu schaffen, vor allem, wenn es um die deutsche Doping-Vergangenheit geht. So soll ein neuer Prozess in Berlin klären, dass männliche Hormone, die an DDR-Atlethinnen verabreicht wurden, nicht nur die Frauen selbst geschädigt, sondern Früh- und Fehlgeburten oder angeborene Behinderungen verursacht haben. Zugleich aber erwartet Manfred Ewald, den Architekten des DDR-Dopingsystems, eine milde Bewährungsstrafe, wenn er im Mai in Berlin vor Gericht steht - es soll sogar Absprachen des Gerichts mit den Angeklagten geben. Politiker und Juristen sprechen bereits von einem deutschen Justizskandal.

Spektrum juristischer Fragen
Das Spektrum juristischer Fragen zur Dopingproblematik
Sport und Recht standen lange Zeit separat nebeneinander und hatten nur wenige Berührungspunkte. Mit der teilweise dramatischen Veränderung des sozialen, politischen und wirtschaftlichen Stellenwerts des Sports hat sich seit Anfang der 70er Jahre auch seine Beziehung zum Recht gewandelt. Sie ist komplexer, differenzierter und vor allem enger geworden. Die traditionellen Barrieren zwischen Sport und Recht haben sich nach und nach aufgelöst. Das ständig gestiegene Konfliktpotential im Sport hat zu einer entsprechend vermehrten Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geführt. Nicht zuletzt Dopingprozesse und die Bosman-Entscheidung des Europäisohen Gerichtshofs haben diese Entwicklung in das allgemeine Bewußtsein geführt. Sport und Recht sind mittlerweile zum Sportrecht zusammengewachsen. Übergreifende Kennzeichen des Sportrechts sind insbesondere Interdependenzen zwischen autonomer privater Normsetzung und -anwendung sowie (über-)staatlicher Rechtsetzung gerichtlicher Rechtsanwendung. Differenzierungen des staatlichen Rechts finden im Sportrecht ihr Spiegelbild. Die besonders konfliktreiche Dopingproblematik hat ihren Niederschlag in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft gefunden. Spätestens der Fall Krabbe - den man im anglo-amerikanischen Rechtskreis wohl als linen "leading case" bezeichnen würde -rückte die vielfältigen juristischen Aspekte der Dopingproblematik ins Blickfeld einer größeren Öffentlichkeit. Zugleich machte die Diskussion deutlich, daß die juristische Auseinandersetzung mit der Dopingproblematik auf eine interdisziplinäre Kommunikation angewiesen ist. Im folgenden werden aus dem breiten Spektrum juristischer Fragen zur Dopingproblematik zum einen die möglichen Mittel der Dopingverhinderung aus juristischer Sicht (s. dazu Kapitel 1) sowie zum andern Fragen des Rechtsschutzes gegen Verbandssanktionen Untersucht werden (s. dazu Kapitel 2).

Literatur: KLAUS VIEWEG LEISTUNGSSPORT  1-99, 29 (Prof. Dr. Klaus  VIEWEG ist  Direktor des  Instituts für Recht und  Technik an  der Friedrich- Alexander-Universität in Erlangen)

BGH:  Gut, dass der Orientierungslosigkeit bei der Gewichtung von Dopingvergehen seit Ende Februar ein Urteil des Bundesgerichtshofs entgegensteht. Der BGH wollte sich aber nicht mit der Schuldfrage begnügen, er traf Feststellungen zum Dopingproblem. 
Höchstrichterliche Kernsätze, an denen keiner mehr vorbei kann. Es ist der BGH, der nun klarstellt, dass Anabolikagaben an Frauen zu Hormonstörungen und irreversiblen Nebenwirkungen wie Stimmvertiefung, Körperbehaarung, Akne, Leber- und Herzerkrankungen führen. Wird solches Doping an Minderjährigen praktiziert (wie im Fall Pansold), verbiete sich gar „von vornherein zu erwägen, die hier in Frage stehenden Fälle einer Fallgruppe minderer Kriminalität zuzurechnen". Satte Verbrechen, für die der BGH keine Verjährung erkennen mag. Er betrachtet die in den Berliner Prozessen gegen Ärzte, Funktionäre und Trainer DDR-Sports verhandelten Vergehen als schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen die vom Staat "bewußt nicht verfolgt werden sollten". Doping sei "aus politischen Gründen begangen und geheimgehalten", die Athletinnen für staatliche Zwecke „instrumentalisiert" worden. Da verwundert, dass diese neuere Sportgeschichte bis heute von den Verbänden öffentlich nicht aufgearbeitet werde. Der BGH verweist auf das Berendonk Buch Doping Dokumente. Dort finden sich Passagen, die den Ost-West Doperkreis schliessen.

Literatur:
Süddeutsche Zeitung Nr. 50,43 1.3.2000 

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