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Dopingkontrollen
Methoden & Möglichkeiten der Dopingverhinderung
Doping setzt menschliches Verhalten des Athleten selbst und/oder Ihm nahestehender Personen (insbesondere Ärzte, Trainer, Funktionäre) voraus. Dopingverhinderung ist deshalb in erster Linie eine Frage der Verhaltenssteuerung. Hierzu kommen zahlreiche - unterschiedlich effiziente - Mittel in Betracht. Aufklärung und Appelle einerseits sowie Sanktionen und Schadensersatzverpflichtungen kombiniert mit einer strikten Kontrolle andererseits bilden das Spektrum möglicher Maßnahmen. Eine Systematisierung erweist sich hier als schwierig, zeigt aber die Notwendigkeit interdisziplinärer Kommunikation auf, insbesondere wenn es darum geht, sportmedizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. HOLLMANN 1998, SCHÄNZER 1998, BRÜGGEMANN 1998), soziale Kontrolle (vgl. BETTE/ SCHIMANK 1998 sowie LÜSCHEN 1998), wirtschaftlichen Druck (vgl. WAGNER 1998) und rechtliche Steuerung effizient miteinander zu kombinieren. Hilfreich ist zunächst die idealtypische Unterscheidung zwischen der Eigenregulierung durch den Sport selbst, d.h. durch seine Verbände und sonstigen Organisationen, und der Fremdregulierung durch den Staat. Hierher gehören die immer wieder gestellte Frage nach einem speziellen Anti-Doping-Gesetz (vgl. z.B. TURNER 1992, 121 f.) sowie die Frage, ob die Sportverbände überhaupt ein Interesse an einer effektiven Dopingbekämpfung haben. Weiter ist daran zu erinnern, daß zwischen den beiden Polen der Eigen- und Fremdregulierung - je nach Ausgestaltung der Sozial-, Wirtschafts- und Rechtsordnung - vielfältige Zwischenformen möglich und im internationalen Vergleich auch real sind. Im Mittelpunkt des Steuerungsinstrumentariums der Sportverbände stehen traditionell die von den Sportverbänden ausgesprochenen Sanktionen, insbesondere Disqualifikationen und Sperren.

Disziplinierung- und Präventivfunktion eine Dopingkontrolle
Eine wirksame Dopingkontrolle besteht aus acht Phasen:

1. Auswahl der Athleten
2. Benachrichtigung
3. Probennahme
4. Probentransport und -lagerung
5. Probenanalyse
6. Probendokumentation und -konservierung
7. verbandsinterne und externe Bekanntmachung des Analyseergebnisses sowie
8. Sanktionsverhängung

Die eigentlich erforderliche kontinuierliche und flächendeckende Dopingkontrolle stößt an praktische und rechtliche Grenzen: Neben den Wettkampfkontrollen sind - weltweit - Trainingskontrollen in hinreichender Zahl sicherzustellen. Die "Vorwarnzeiten" sind angesichts möglicher Manipulationen möglichst kurz zu bemessen. Dies setzt ständig aktualisierte Informationen der Athleten über ihren Aufenthaltsort und ständige Erreichbarkeit z.B. über Mobiltelefon voraus. Eine dahingehende Verpflichtung ist - wie generell die Bindung der Athleten an ein Dopingreglement - rechtlich keineswegs unproblematisch (MEINBERG u.a. 1986; RÖHRICHT 1994; VIEWEG 1996a. 93 f.). Die Voraussetzungen variieren von (staatlicher) Rechtsordnung zu (staatlicher) Rechts-Ordnung. Vollzugsdefizite sind dann zu erwarten, wenn die zuständigen Sportverbände z.B. aus Vermarktungsgründen - ein geringes Interesse an der Aufdeckung und Sanktionierung von Dopingverstößen haben. Ein Steuerungsversagen kann weiterhin daraus resultieren, daß die "zuständige" staatliche Rechtsordnung die Anforderungen an die Wirksamkeit von Verbandssanktionen überspannt.
Der Wettlauf zwischen Doping und Dopingnachweis ist ein altbekanntes Problem. Insbesondere kann verfeinerten Dopingmethoden nur mit einer verbesserten Dopinganalytik begegnet werden. Dabei sollte auch über neue Analysemethoden - Haaranalytik (vgl. SCHÄNZER 1998) und Stimmvergleich (WILLIAMS u.a. 1994; OBREBOWSKI u.a. 1990) - nachgedacht werden. Daß die verbesserte Dopinganalytik eher unbeabsichtigt zu neuen Problemen führen kann, zeigt der Fall des Zehnkämpfers Stefan Schmid (vgl. FAZ vorn 3.1.1997, S. 21). Moderne Analysemethoden ermöglichen, Dopingmittel über einen vergleichsweise langen Zeitraum nachzuweisen, wahrend mit herkömmlicher Technik die Nachweisgrenze bereits nach deutlich kürzerer Zeit erreicht wurde. So kann auch der Hinweis zu einem handelsüblichen Medikament, der dopingrelevante, aber für die Therapie nötige Wirkstoff sei "nach drei Tagen ausgeschieden", sich folgenreich als falsch erweisen, wenn die Substanz noch einige Zeit länger nachgewiesen werden kann. Neben der Frage, ob die Dopingdefinition auf diese neue Situation reagieren sollte, stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit Blick auf die Sanktionierung - auch die Verschuldensfrage mit besonderer Deutlichkeit. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, inwieweit der Verzicht auf die Einnahme von Medikamenten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führt.
Im Mittelpunkt des Interesses der Athleten wie auch der Öffentlichkeit steht die nach einem Dopingverstoss ausgesprochene Sanktion. Irritationen können sich insofern ergeben, wenn in einer Sportart der internationale Verband andere Sanktionen als der nationale Verband vorsieht. Besonders deutlich wurde dies im Krabbe-Fall. Während die IAAF bereits beim ersten Dopingverstoß eine vierjährige Sperre verhängte, hielt der DLV-Rechtsausschuß eine Sperre von höchstens zwei Jahren für angemessen (Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2588-2592; dazu VIEWEG 1992). Er berücksichtigte dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben und entsprach damit den Empfehlungen in den DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings. Ebenfalls auf Unverständnis stößt die unterschiedliche Sanktionspraxis in verschiedenen Sportarten. Radfahren einerseits und Leichtathletik andererseits bilden beispielhaft die Endpunkte eines Spektrums nicht harmonisierter Sanktionsrahmen (GEISTLINGER 1998; VIEWEG 1999).
Sieht man die Sanktionierung im Zusammenhang mit den Zwecken des Dopingverbots, so ergibt sich: Die Disqualifikation eines gedopten Athleten ist zur Wahrung der Chancengleichheit unverzichtbar; ebenso entspricht eine Sperre für den Zeitraum des nachweisbaren oder zumindest naheliegenden Vorteils dem Postulat der Chancengleichheit. Soll hingegen die Dauer der Sperre über den Zeitraum des Dopingvorteils hinausgehen, so kommt ihr neben der Disziplinierungsfunktion auch eine Präventivfunktion zu.

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